Skip to content

Categories:

Diya-Strafen

Die Diya-Strafen werden aus der Koransure 4, Vers 92 abgeleitet. Dort heisst es:
“Ein Rechtgläubiger darf keinen Rechtgläubigen töten, es geschehe denn unvorsätzlich. Wer einen solchen versehentlich tötet, der soll einen Gläubigen Nacken (gefangenen Muslim) zur Sühne befreien und Sühnegeld an des Getöteten Familie zahlen, ausser diese erlässt es ihm. Ist der Getötete aus einem Volke, dass mit euch verfeindet ist, er selbst aber war ein Rechtgläubiger, so ist die Sühne, einen Gläubigen aus der Gefangenschaft zu befreien. Steht das Volk aber in Freundschaft mit euch, dann muss Lösegeld der Familie bezahlt und ein Gläubiger aus der Gefangenschaft befreit werden. Wer aber dies nicht zu zahlen vermag, der soll dafür zwei Monate nacheinander fasten. Diese Busse ist von Allah und Allah ist allwissend und allweise.”

Koransure 4, Vers 93 (Einfach noch zur Info bezügl. vorsätzlicher Tötung)
“Wer aber einen Gläubigen vorsätzlich tötet, dessen Lohn ist die Hölle, und ewig soll er darin bleiben. Der Zorn Allahs wird auf ihm ruhen, er wird ihn verfluchen, ihm grosse Strafe bereiten.”

Sofern eine Vergeltung wegen Ungleichheit von Täter und Opfer nicht möglich ist oder die Familie des Opfers von Vergeltung absehen, so kann sie die Zahlung eines Blutpreises (diya) verlangen.

Veröffentlicht in Allgemein.

0 Antworten

Folgen Sie der Diskussion, mit dem RSS Feed für die Kommentare dieses Artikels.

Some HTML is OK

(required)

(required, but never shared)

or, reply to this post via trackback.